§ 24 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 24 SchwbWO Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen

§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. 2Die Einladung muß folgende Angaben enthalten: 1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung, 2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten, 3. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, 4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung. (2)