§ 24 b BeschV
FNA: 26-12-7
Fassung vom: 06.06.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353 vom 07.12.2023

§ 24 b BeschV Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

§ 24 b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

1Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. 2Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3§ 9 findet keine Anwendung.