§ 24 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334 vom 22.12.2020

§ 24 ArbZG Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.