§ 2380 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.