§ 2324 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2324 BGB Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.