§ 22 TVoeD
FNA: 802-41-1
Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21, vom 2023-04-22

§ 22 TVoeD Entgelt im Krankheitsfall

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EntgFZG.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)