§ 22 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652 vom 2019-12-12

§ 22 MuSchG Leistungen während der Elternzeit

§ 22 Leistungen während der Elternzeit

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.