§ 20 b AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 20 b AufenthG Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

§ 20 b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20 a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils, 1. wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind a) für die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen Berufsqualifikation ist, oder b) für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist, 2. wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist, 3. wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist, 4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist, 5. wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § a Absatz Satz 3 Nummer genannten Voraussetzungen.