§ 20 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 20 AufenthG Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit 1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16 b oder § 16 c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, 2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18 d oder § 18 f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, 3. ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16 a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 4. ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16 d eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18 a, 18 b, 18 d, 18 g, 19 c und 21 von Ausländern ausgeübt werden darf. (2)