(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. (2) Die Chancenkarte berechtigt dazu, 1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und 2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils a) qualifiziert sein muss, b) auf eine Ausbildung abzielen muss oder c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16 d aufgenommen zu werden. (3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn 1. er eine Fachkraft ist oder 2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20 b Absatz 1 erhalten hat. (4)
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