§ 19 GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

§ 19 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme, 2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs, 3. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren, 4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten, 5. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten, 6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen. (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. (3)