§ 19 f AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 19 f AufenthG Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16 b, 16 c, 16 e, 16 f, 17, 18 d, 18 e, 18 f, 18 g und 19 e

§ 19 f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16 b, 16 c, 16 e, 16 f, 17, 18 d, 18 e, 18 f, 18 g und 19 e

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16 b Absatz 1 und 5, den §§ 16 e, 17 Absatz 2, §§ 18 d, 18 g und 19 e wird nicht erteilt an Ausländer, 1. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben, 2. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, 3. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt wurde, besitzen, 4. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18 g wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer, 1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,