§ 18 HAG
FNA: 804-1
Fassung vom: 14.03.1951
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 18 HAG Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung

§ 18 Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben: a) auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken; b) zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrages zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuß angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrages; c) bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.