§ 18 b AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 18 b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18 b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.