§ 17 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 09.06.2021

§ 17 WOBPersVG Schriftliche Stimmabgabe

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen 1. die Wahlvorschläge, 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. (2)