SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.