§ 16 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 16.08.2023

§ 16 BBiG Zeugnis

§ 16 Zeugnis

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) 1Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.