§ 16 a ArbPlSchG
FNA: 53-2
Fassung vom: 16.07.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1061 vom 29.06.2015

§ 16 a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit

§ 16 a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

ArbPlSchG ( Arbeitsplatzschutzgesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit 1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit, 2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Absatz 8 Satz 3, §§ 14 a und 14 b. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. (3) weggefallen (4)