(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit 1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit, 2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Absatz 8 Satz 3, §§ 14 a und 14 b. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind §
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|