§ 15 TVoeD
FNA: 802-41-1
Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21, vom 2023-04-22

§ 15 TVoeD Tabellenentgelt

§ 15 Tabellenentgelt

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3)