§ 15 g ATZG
FNA: 810-36
Fassung vom: 23.07.1996
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 15 g ATZG Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§ 15 g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

ATZG ( Altersteilzeitgesetz )

1Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. 2Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.