§ 15 c GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

§ 15 c GefStoffV Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte

§ 15 c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, 1. die eingestuft sind als a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1 A oder 1 B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder 2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde. (2) 1Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: 1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und 2. den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr. 2Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten. (3) 1Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig. (4)