§ 15 a GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

§ 15 a GefStoffV Verwendungsbeschränkungen

§ 15 a Verwendungsbeschränkungen

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. (2) 1Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass 1. die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch: a) das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und b) eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen, 2. das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird, 3. die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und