§ 14 TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 29.11.2021

§ 14 TV-L Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein. (3)