(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder 2. vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte. (1 a)
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