§ 13 ArbSchG
FNA: 805-3
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. I Nr. 140 vom 31.05.2023

§ 13 ArbSchG Verantwortliche Personen

§ 13 Verantwortliche Personen

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.