§ 129 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 129 BPersVG Verordnungsermächtigung

§ 129 Verordnungsermächtigung

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, 5. die Stimmabgabe, 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.