Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro anstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebühren vergütet:
Gegenstandswert Gebühren bis ... Euro Gebühr ... Euro 3.500 195 4.000 204 4.500 212 5.000 219 6.000 225 7.000 230 9.000 238 10.000 242 13.000 246 16.000 257 19.000 272 22.000 293 25.000 318 30.000 354 über 30.000 391
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