§ 12 ArGV
FNA: 860-3-12
Fassung vom: 17.09.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722 vom 20.10.2015

§ 12 ArGV Form

§ 12 Form

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen. (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen. (3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.