FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 113 MitbestGWOIII Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses

§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. 2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt. 3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt. 4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.