FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 112 MitbestGWOIII Abberufungsausschreiben in Seebetrieben

§ 112 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. 2§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.