(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil. (2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. 2§ 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
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