FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 111 MitbestGWOIII Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

§ 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil. (2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. 2§ 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.