FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 110 MitbestGWOIII Stimmabgabe

§ 110 Stimmabgabe

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.