§ 1083 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1083 BGB Mitwirkung zur Einziehung

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.