FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 108 MitbestGWOIII Gemeinsame Vorschrift

§ 108 Gemeinsame Vorschrift

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. 2Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. 3Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. 4In einem Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 10 ist nicht anzuwenden. (2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.