§ 1079 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1079 BGB Anlegung des Kapitals

§ 1079 Anlegung des Kapitals

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240 a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.