(1) 1Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. 2Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen Wahlumschläge; 2. die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen; 3. die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen, b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen; 4. bei Verhältniswahl a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten, b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2, c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben, d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. bei Mehrheitswahl
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