FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 106 MitbestGWOIII Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben

§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. 2Die §§ 49 und 50 sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands tragen. (2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen. (3) 1Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. 2Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern. (4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: