FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 105 MitbestGWOIII Wahlausschreiben in Seebetrieben

§ 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. 2Es muss folgende Angaben enthalten: 1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; 2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden; 3. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; 4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; 5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; 6. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen; 7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; 8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 9. dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; 10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; 11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. (2)