§ 104 b AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 104 b AufenthG Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern

§ 104 b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn 1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat, 2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, 3. es die deutsche Sprache beherrscht, 4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und