(1) 1Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf Wochen verlängert. 2Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekanntmachung. 3§ 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 2 sind in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden. (2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Hauptwahlvorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten innerhalb von 30 Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt sein kann; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.
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