§ 10 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 10 AufenthV Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. 2§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.