Die zusammen veranlagten Kläger sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger war in den Streitjahren als Lektor nichtselbständig und zusätzlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit selbständig tätig.
Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Streitjahre wie folgt zur Einkommensteuer:
Veranlagungszeitraum
Bescheid vom
Steuer
1986
02.01.1989
... DM
1987
07.09.1989
... DM
1988
06.06.1990
... DM
11.07.1990
... DM
1989
21.08.1991 ... DM
Die Kläger legten dagegen jeweils Einsprüche ein. Mit Ausnahme des Einspruchs gegen den Bescheid für 1988, in dem auch eine zu geringe Berücksichtigung der Kirchensteuer mit der Folge eines antragsgemäßen Teiländerungsbescheides geltend gemacht wurde, begründeten die Kläger ihre Einsprüche mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Kinderfreibeträge, des Grundfreibetrages, des Wegfall des halben Steuersatzes nach § 34 Abs.4 EStG, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen sowie die Zumutbarkeitsgrenze des § 33 .
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