§ 1 AZV
FNA: 2030-2-29
Fassung vom: 23.02.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011 vom 17.12.2020

§ 1 AZV Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

1Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. 2Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. 3Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.