BetrVG § 75; BetrVG § 112; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 267
BAGE 137, 310
BB 2012, 710
MDR 2011, 1482
NZA 2011, 985
ZIP 2011, 1932
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2421/08
ArbG Berlin, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 8693/08
[Keine] Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch Alterszuschlag in einem Sozialplan
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 743/09
DRsp Nr. 2011/12504
[Keine] Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch Alterszuschlag in einem Sozialplan
Sieht ein Sozialplan vor, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zu der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Arbeitsverdienst errechnenden Grundabfindung mit dem Erreichen des 45. und des 50. Lebensjahres der Höhe nach gestaffelte Alterzuschläge erhalten, werden hierdurch jüngere Arbeitnehmer in der Regel nicht unzulässig wegen ihres Lebensalters benachteiligt.Orientierungssätze:1. Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 1BetrVG die in § 1AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG kann dabei unter den in § 10AGG genannten Voraussetzungen zulässig sein. In diesem Fall ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.2. Die Betriebsparteien dürfen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sich die Arbeitsmarktchancen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter fortschreitend verschlechtern. Mit der Regelung eines Alterszuschlags bei Sozialplanabfindungen verfolgen die Betriebsparteien deshalb legitime Ziele iSd. § 10AGG. Ob der konkrete Alterszuschlag nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich ist, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall.
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