Der Bescheid vom 18. Juli 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2017 werden in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit noch anhängig ist, aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattetet.
IV.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist noch die Rückforderung von Kindergeld i.H.v. 22.416,00 €.
Der Kläger bezog in dem Zeitraum September 2015 bis Juni 2017 Leistungen nach dem
Im September 2015 hatte der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, das Einkommen aus dieser Beschäftigung wurde auf die Asylbewerberleistungen angerechnet. In einem vom Kläger persönlich und dem Sachbearbeiter bei der Beigeladenen angefertigten Aktenvermerk vom 02. Juni 2017 heißt es u.a.:
"Es erscheint Herr T (der Kläger), wh. U-Str. Hausnr., PLZ S, und erklärt:
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