Streitig ist, ob die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern über einen Dritten eingeräumte Möglichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen [EStG]) zu einem Sachbezug von mehr als 44,00 € im Kalendermonat führt.
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