OLG Thüringen - Beschluss vom 17.07.2013
4 W 312/13
Normen:
BGB § 253; ZPO § 115; SGB XII § 90;

Einsatz von Schmerzensgeld zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 4 W 312/13

DRsp Nr. 2013/25157

Einsatz von Schmerzensgeld zur Bestreitung der Prozesskosten

Der Senat folgt der Entscheidung des BGH vom 10.01.2006 dahingehend, dass das auf der Leistung eines Schmerzensgeldes beruhende Vermögen (jedenfalls) insoweit als nicht einsetzbar im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO zu beurteilen ist, als dieses dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie ggf. auch vorhersehbarer künftiger Beeinträchtigungen dient. Nur auf diese Weise erscheint gewährleistet, dass das Opfer jedenfalls das dem Ausgleich dienende Schmerzensgeld zu freien Verfügung behält, vgl. BVerwG aaO., BGH aaO. Soweit die Entscheidung des Senats vom 29.02.2000 etwaig dahingehend zu verstehen sein könnte, dass ggf. auch ein dem Ausgleich dienendes Schmerzensgeld - teilweise - gem. § 115 Abs. 3 ZPO heranzuziehen sei, hält der Senat hieran ausdrücklich nicht fest.

Der Beschluss des Landgerichts M. vom 20.05.2013 - O 280/10 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 253; ZPO § 115; SGB XII § 90;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für deren Klage u. a. auf Leistung immateriellen Schadensersatzes aus einem Unfallereignis vom 26.05.2007 bewilligt worden.