LSG Saarland - Urteil vom 24.10.2013
L 11 SO 14/12
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 7/11

Kostenerstattung für ein Notebook zum Betreiben eines Sehbehinderten-LesesystemsAnspruch auf Leistungen der EingliederungshilfeHilfe zu einer angemessenen Schulbildung

LSG Saarland, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen L 11 SO 14/12

DRsp Nr. 2022/10475

Kostenerstattung für ein Notebook zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Zum Anspruch eines sehbehinderten schulpflichtigen Kindes auf Übernahme der Kosten eines Laptops/Notebooks gegen den Sozialhilfeträger zum Betreiben eines Tafelkamerasystems als Hilfe zur angemessenen Schulausbildung iS der §§ 54 Abs 1 S 1 Nr 1, 92 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für das angeschaffte 17-Zoll-Notebook/Laptop zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems in Höhe von 950,-- Euro zu erstatten.

Der 2000 geborene und bei der Beigeladenen krankenversicherte Kläger ist sehbehindert. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80. Ihm wurden zudem die Merkzeichen „B“, „G“ und „RF“ zuerkannt. Seit dem Schuljahr 2010 besucht er eine Realschule, in der er integrativ beschult wird.