FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2012
2 K 1224/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BKGG :1 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3; VO (EG) 883/2004 Art. 67; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2 u. 3;

Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland mit dem Kind wohnhaften Elternteils bei geschiedener Ehe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 1224/12

DRsp Nr. 2012/17886

Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland mit dem Kind wohnhaften Elternteils bei geschiedener Ehe

Dem im EU-Ausland gemeinsam mit dem Kind wohnhaften Elternteil, der weder nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKGG erfüllt, steht kein gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber dem Anspruch des in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen anderen Elternteils vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe der Elternteile geschieden ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BKGG :1 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3; VO (EG) 883/2004 Art. 67; DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2 u. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Kläger mit der Begründung aufheben durfte, der in Zypern lebenden, nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kindesmutter, in deren Haushalt die gemeinsamen Kinder aufgenommen sind, stehe nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zu.