Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab welchem dem Kläger ein Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung zusteht.
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